§ 127 Abs. 1 Nr. 1-8 ermächtigt das SMI zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich des kommunalen Verfassungsrechts. Nr. 1 ermächtigt das SMI, durch Rechtsverordnung den Umfang der den Großen Kreisstädten und Landkreisen gem. § 3 Abs. 2 zusätzlich übertragenen Aufgaben zu bestimmen. Diese Ermächtigungsgrundlage wurde als Folge der Änderung des § 3 Abs. 2 und die Aufhebung des SächsGrKr-ZuG erforderlich. Die Zuständigkeit der Großen Kreisstädte regelt die VO vom 30. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 202), geändert durch VO vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157); abgedruckt unter B 66.
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